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VG Karlsruhe, 14.05.2001 - 12 K 2717/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung eines Bescheides zur Zahlung von Abschleppkosten ; Abstellen eines Kraftfahrzeuges im absoluten Halteverbot an einer Engstelle mit anschließendem Erliegen des öffentlichen Straßenverkehrs; Verteilung der Kostenlast bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 5 A 95/00
Rechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von …
Auszug aus VG Karlsruhe, 14.05.2001 - 12 K 2717/00
Letzterer braucht nämlich nicht auf die rechtmäßige Nutzung von Parkraum zu verzichten, weil andere Verkehrsteilnehmer sich möglicherweise rechtswidrig verhalten könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.06.2000 - 5 A 95/00 -Juris - sowie VG Göttingen, aaO u. VG Freiburg, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, S. 212, 213). - VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - A 14 S 2162/93
Zur Gefahr politischer Verfolgung für einen Kosovo-Albaner, der als Mitglied der …
Auszug aus VG Karlsruhe, 14.05.2001 - 12 K 2717/00
Letzterer braucht nämlich nicht auf die rechtmäßige Nutzung von Parkraum zu verzichten, weil andere Verkehrsteilnehmer sich möglicherweise rechtswidrig verhalten könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.06.2000 - 5 A 95/00 -Juris - sowie VG Göttingen, aaO u. VG Freiburg, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, S. 212, 213). - VG Göttingen, 18.02.1999 - 1 A 1220/97
Auszug aus VG Karlsruhe, 14.05.2001 - 12 K 2717/00
Denn zur ungehinderten Durchfahrt ist regelmäßig eine Fahrbahnbreite von 3 m freizuhalten (vgl. dazu VG Göttingen, Urt. v. 18.02.1999 - 1 A 1220/97 - Juris - m.w.N.).
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 6 K 2399/07
Abschleppkosten bei einer Engstelle auf der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge
Für die in Rede stehende Verkehrsbehinderung der Fahrbahnverengung kann danach im Grundsatz allein der Fahrer bzw. Eigentümer des zuletzt abgestellten Fahrzeugs als verantwortlich angesehen werden, weil erst durch dessen verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeugs im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314; s. aber auch VG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2001 - 12 K 2717/00 -, juris).